Satzung
Satzung
des Deutschen Evangelischen Frauenbundes,
Landesverband Bayern e.V.
nach den Beschlüssen vom 9. Juni 1970 mit Änderungen
vom 22. Juli 1981, 15. Mai 1984, 1.Juli 1985,18. Mai 1998 ,14. Juni 1999, 12.Juni 2002,
24. Juli 2009 und 16. Juli 2010
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
§ 2 Zweck
(2)Sein Zweck ist, das Verantwortungsbewußtsein evangelischer Frauen für die gesellschaftlichen Ordnungen und die sozialen Aufgaben zu stärken, ihnen Hilfe zu eigener Urteilsbildung und zu notwendiger Befähigung für eine Mitarbeit in Kirche, Staat und Gesellschaft zu vermitteln und die entsprechenden Betätigungen seiner Mitglieder zu fördern. Es ist Aufgabe des Landesverbandes, die Arbeit der Ortsverbände und Anschlussvereine zu unterstützen.
(3)Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen insbesondere Lehrgänge, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften und Vortragsveranstaltungen, die Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Heime und ein entsprechender ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder.
(4) Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand die Gründung von Einrichtungen und Anstalten beschließen. Vorstand und leitende Mitarbeiter/-innen in Anstalten und Einrichtungen haben die kirchliche Eigenart des von ihnen vertretenen Werkes zu wahren.
(5)Als besondere diakonische Aufgabe unterhält der Landesverband in München ein Appartmenthaus mit Betreuung für sozial schwache, alleinstehende Frauen.
(6)Bei Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
(2) Alle Mittel des Landesverbandes, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes irgendwelche Anteile am Landesverbandsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann die Gewährung einer steuerunschädlichen, die Gemeinnützigkeit nicht gefährdenden pauschalen Vergütung für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten beschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Organisatorische Zugehörigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Landesverband ist an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den erweiterten Vorstand (siehe § 9, Abs. 5) bedarf keiner Begründung. Gegen die Entscheidung steht dem/der Bewerber/in die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand des Landesverbandes spätestens ein Vierteljahr vor dem Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(4) Mitglieder, die dem Interesse des Landesverbandes zuwiderhandeln, insbesondere, wenn sie ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder aus der Kirche ausgetreten sind, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
- der Vorstand und der erweiterte Vorstand
- der Vorstandsrat
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören außer der 1. Und 2. Vorsitzenden noch an:
- drei Beisitzerinnen,
- die 1. Vorsitzende des Freundeskreises e.V. "Haus für Mutter und Kind",
- die 1. Vorsitzende der Evangelischen Aktionsgemeinschaft zur Förderung von Medienkompetenz e.V.
- die 1. Vorsitzende des Förderkreises der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Haushalts- führungskräfte, oder eine von der jeweiligen Gruppierung benannte Vertreterin. Der erweiterte Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich.
(3) Die 1. und 2. Vorsitzende und die drei Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
(5) Der erweiterte Vorstand tritt, soweit es das Interesse des Landesverbandes erfordert, bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, sowie auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden von der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwölf Tagen einberufen und geleitet.
(6) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Geschäftsführerin
(2) Die Geschäftsführerin hat die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die 2. Vorsitzende, von allen wichtigen Vorgängen, die den Landesverband betreffen, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Amtsdauer der Geschäftsführerin ist von der Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes unabhängig.
§ 11 Vorstandsrat
(2) Der Vorstandsrat muss zu allen wichtigen Entscheidungen zugezogen werden. Er soll mindestens zweimal im Jahr mit dem Vorstand zu einer Beratung zusammentreffen. Dazu können zu besonderen Fragen zusätzlich Sachverständige hinzugezogen werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der in § 9 Abs.1und 2 genannten Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
- Festsetzung der Mindest-Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand
(4) Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter/-innen oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Ortsverbände haben bis zu 150 Mitgliedern für je zehn Mitglieder eine Stimme und für jede weiteren 25 Mitglieder je eine Stimme. Anschlussvereine haben bis zu 150 Mitgliedern für je 15 Mitglieder eine Stimme und für jede weiteren 40 Mitglieder je eine Stimme. Stimmen sind nur innerhalb des jeweiligen Ortsverbandes oder Anschlussvereins übertragbar.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(7) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder über Auflösung des Landesverbandes können nur von einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Für diese Beschlüsse ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. In beiden Fällen ist die Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erforderlich.
§ 13 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Auflösung des Verbandes


